Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „sailnature“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Eckholz / Tüttendorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und sittlichen Gebiet selbstlos zu dienen. Dies geschieht insbesondere durch die:
  2. Förderung der Jugendhilfe durch Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe u.a. durch musikalische Veranstaltungen u.a. im Rahmen von Jugendfreizeiten, Vorträge, Seminare, Freizeitgestaltung, Sport, Fahrten und Lager, Medienarbeit,
  3. Förderung internationaler Begegnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens u.a. durch Feizeitmaßnahmen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche,
  4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich der Jugendhilfe u.a. durch die Förderung von Schulungsveranstaltungen zur Erlangung der Juleica.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und Vermögenssammlungen dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Vermögen des Vereines. Sie können auch bei der Auflösung des Vereins bzw. ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine diesbezüglichen Anforderungen stellen.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Der Verein verwirklicht diese Zwecke im In- und Ausland selbst, im Übrigen auch durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. steuerbegünstigten Körperschaften (auch soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen), die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.
  9. Die Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
  10. Der Verein wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.
  11. Der Verein bejaht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  12. Der Vorstand ist befugt, beim Auftreten neuer Situationen oder Bedingungen die Tätigkeit des Vereins auch zwischen den Terminen der Mitgliederversammlungen in gemeinnützigkeitsverträglicher Weise zu erweitern. Vorgänge dieser Art sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen; das Ergebnis der Abstimmung ist aktenkundig zu machen. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zu berichten und die sich aus diesem Vorgang ergebenden, insbesondere satzungsrechtlichen, Konsequenzen der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die seine Ziele unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.

  3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ordentliche Mitglieder sind ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in beliebiger Höhe, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung muss schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; die Ausübung von Rechten kann nicht anderen überlassen werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  8. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
  9. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Legt das Mitglied gegen diesen Ausschluss beim Vorstand Widerspruch ein, so hat der Vorstand die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche aus der Mitgliedschaft an den Verein und sein Vermögen. Eine Rückgewähr geleisteter Beiträge, Spenden oder Sachzuwendungen erfolgt nicht.


§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5      Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, insbesondere
  2. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und ordnungsgemäße Führung der Bücher
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.). Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  9. Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  10. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das alle Vorstandsmitglieder erhalten.

§ 6      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung
  6. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen zu einer ordentlichen Sitzung; zu einer außerordentlichen Sitzung, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Email oder einfachen Brief unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
  7. Regelmäßige Inhalte der Tagesordnung sind:
  8. Bericht des Vorstandes
  9. Rechnungsbericht
  10. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
  11. Verschiedenes
  12. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  13. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss anwesend sein. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht §7 etwas anderes bestimmt.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7      Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins

  1. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem sunshine4kids e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
  3. Für Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Amtsgericht aus formalen Gründen verlangt werden, reicht ein Vorstandsbeschluss aus.

 

Kiel, 31.10.2016